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Lötscher Tortechnik AG

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen, Werkleistungen, Montagen, Reparaturen, Wartungen und Serviceeinsätze der Lötscher Tortechnik AG.

1.2 Massgebend sind in folgender Reihenfolge:

  1. die schriftliche Auftragsbestätigung beziehungsweise der unterzeichnete Werkvertrag;
  2. die Offerte der Lötscher Tortechnik AG;
  3. diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
  4. die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.

1.3 Abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie von der Lötscher Tortechnik AG ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden.

1.4 Änderungen oder Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Daraus entstehende Mehrkosten und Terminverschiebungen werden dem Besteller entsprechend verrechnet beziehungsweise mitgeteilt.

2. Preise und Leistungsumfang

2.1 Die Preise beziehen sich ausschliesslich auf die in der Offerte, Auftragsbestätigung oder im Werkvertrag beschriebenen Anlagen, Lieferungen und Arbeiten.

2.2 Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich die Preise in Schweizer Franken. Die Mehrwertsteuer wird gemäss den Angaben in der Offerte beziehungsweise Auftragsbestätigung ausgewiesen.

2.3 Nicht im vereinbarten Leistungsumfang enthaltene Arbeiten, Zusatzleistungen, Erschwernisse oder nachträgliche Änderungen werden nach Aufwand oder aufgrund einer ergänzenden Offerte verrechnet.

2.4 Zeigen sich während der Ausführung nicht vorhersehbare bauliche, technische oder örtliche Gegebenheiten, welche einen Mehraufwand verursachen, informiert die Lötscher Tortechnik AG den Besteller möglichst frühzeitig. Der daraus entstehende Zusatzaufwand wird separat verrechnet.

3. Sicherheitsvorschriften und bestimmungsgemässe Verwendung

3.1 Die im Auftrag enthaltenen Sicherheitseinrichtungen werden nach den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden gesetzlichen Vorschriften, den anwendbaren technischen Normen sowie unter Berücksichtigung der bei der Planung bekannten örtlichen Verhältnisse ausgeführt.

3.2 Insbesondere berücksichtigt werden, soweit auf die betreffende Anlage anwendbar:

  • das Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG);
  • die Verordnung über die Produktesicherheit (PrSV);
  • die EKAS-Richtlinien;
  • die anwendbaren SN-, EN- und weiteren technischen Normen;
  • die einschlägigen Brandschutzvorschriften;
  • die Hersteller- und Montagevorgaben.

3.3 Der Besteller ist verpflichtet, der Lötscher Tortechnik AG sämtliche für die Planung und Ausführung relevanten Angaben über die Nutzung, die Verkehrsabläufe, besondere Gefahren, bauliche Voraussetzungen und vorgesehene Änderungen rechtzeitig und vollständig mitzuteilen.

3.4 Änderungen der Nutzung, der Verkehrsführung oder der baulichen Situation nach Vertragsabschluss können zusätzliche Sicherheitsmassnahmen erforderlich machen. Diese sind nicht im ursprünglichen Leistungsumfang enthalten, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart wurden.

3.5 Die Anlage darf ausschliesslich bestimmungsgemäss und gemäss Bedienungsanleitung verwendet werden. Sicherheits- und Schutzeinrichtungen dürfen weder entfernt noch überbrückt oder ausser Betrieb gesetzt werden.

4. Lieferung und Lieferfristen

4.1 Die Lötscher Tortechnik AG liefert die im Auftrag aufgeführten Torsysteme, Antriebseinheiten, Steuerungen und Bedienelemente gemäss dem vereinbarten Leistungsumfang an die Baustelle.

4.2 Der Besteller gewährleistet eine ungehinderte Zufahrt sowie eine geeignete, sichere und trockene Zwischenlagerungsmöglichkeit für das angelieferte Material.

4.3 Liefer- und Ausführungstermine gelten als verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als solche bestätigt wurden. Angegebene Lieferzeiten beginnen erst, wenn sämtliche technischen, baulichen und kaufmännischen Fragen geklärt sowie vereinbarte Anzahlungen geleistet worden sind.

4.4 Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer von der Lötscher Tortechnik AG nicht zu vertretender Umstände, insbesondere Lieferengpässe, Transportstörungen, behördliche Massnahmen, Streiks, Energieausfälle oder verspätete Leistungen von Vorlieferanten, verlängern die Liefer- und Ausführungsfristen angemessen.

4.5 Konventionalstrafen, Verzugsfolgen oder Schadenersatzansprüche wegen Terminüberschreitungen werden nur geschuldet, wenn sie vorgängig ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden und die Verzögerung von der Lötscher Tortechnik AG zu vertreten ist.

5. Mitwirkungspflichten des Bestellers

5.1 Der Besteller sorgt rechtzeitig und auf eigene Kosten dafür, dass:

  • der Montagebereich frei zugänglich und ausreichend geräumt ist;
  • die notwendigen baulichen Voraussetzungen erfüllt sind;
  • tragfähige Befestigungsflächen vorhanden sind;
  • Gerüste, Hebemittel oder Hilfskräfte bereitstehen, soweit diese nicht ausdrücklich im Auftrag enthalten sind;
  • die erforderlichen Strom- und Wasseranschlüsse zur Verfügung stehen;
  • die elektrischen Zu- und Verbindungsleitungen fachgerecht erstellt sind;
  • notwendige Bewilligungen und Zustimmungen vorliegen;
  • Drittunternehmen termingerecht koordiniert werden.

5.2 Verzögerungen und Mehraufwendungen infolge fehlender oder mangelhafter Vorleistungen, erschwerter Zugänglichkeit, Wartezeiten oder nicht eingehaltener Mitwirkungspflichten werden zusätzlich verrechnet.

6. Montage und bauseitige Leistungen

6.1 Die Montagekosten sind im vereinbarten Preis enthalten, sofern in der Offerte oder Auftragsbestätigung nichts anderes festgehalten ist.

6.2 Nicht enthalten und bauseits auszuführen sind insbesondere:

  • Spitz-, Bohr-, Maurer-, Gipser-, Abdichtungs- und Malerarbeiten;
  • statische Abklärungen und Verstärkungen;
  • elektrische Zu- und Verbindungsleitungen;
  • Netzwerk-, Gebäudeleit- und Fremdsystemanschlüsse;
  • Gerüste, Hebemittel und besondere Absturzsicherungen;
  • Leistungen anderer Handwerker oder Fachplaner.

6.3 Die Demontage und Entsorgung bestehender Antriebe, Steuerungen oder Toranlagen ist nur enthalten, wenn dies in der Offerte ausdrücklich aufgeführt ist.

6.4 Bei Bohr-, Befestigungs-, Demontage- oder Montagearbeiten können trotz sorgfältiger Ausführung kleinere Abplatzungen, Risse, Druckstellen oder Farbabweichungen entstehen. Für unvermeidbare Beeinträchtigungen an bestehenden Bauteilen haftet die Lötscher Tortechnik AG nur bei unsachgemässer Ausführung.

6.5 Der Besteller hat die Lötscher Tortechnik AG vor Arbeitsbeginn über verdeckte Leitungen, Rohre, Abdichtungen, Armierungen und sonstige Einbauten zu informieren. Für Schäden an nicht bekannt gegebenen oder nicht erkennbaren Einbauten wird keine Haftung übernommen, soweit gesetzlich zulässig.

7. Inbetriebnahme und Übergabe

7.1 Neue oder wesentlich veränderte Anlagen dürfen erst durch die Lötscher Tortechnik AG oder mit deren ausdrücklicher Zustimmung unter Spannung gesetzt und in Betrieb genommen werden.

7.2 Die Inbetriebnahme umfasst, soweit vereinbart:

  • die Kontrolle der ausgeführten Anschlüsse;
  • die Einstellung und Prüfung der Anlage;
  • die Funktions- und Sicherheitskontrolle;
  • die Instruktion des Bedienungspersonals;
  • die Übergabe der Anlage.

7.3 Nach Abschluss der Arbeiten erfolgt die Abnahme beziehungsweise Übergabe. Über die Abnahme kann ein Protokoll erstellt werden.

7.4 Geringfügige Mängel, welche die sichere und bestimmungsgemässe Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Sie werden innerhalb einer angemessenen Frist behoben.

7.5 Wird die Anlage vor der förmlichen Abnahme bestimmungsgemäss genutzt, gilt sie grundsätzlich als in Betrieb genommen. Zwingende gesetzliche Mängelrechte bleiben vorbehalten.

8. Mängelanzeige und Gewährleistung

8.1 Der Besteller hat die ausgeführten Arbeiten und gelieferten Anlagen nach der Übergabe beziehungsweise Ablieferung zu prüfen und erkennbare Mängel schriftlich und ausreichend dokumentiert zu melden.

8.2 Für Mängel eines unbeweglichen Werks oder für Mängel einer Anlage, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert wurde, gelten mindestens die zwingenden gesetzlichen Rügefristen. Seit dem 1. Januar 2026 beträgt die Rügefrist grundsätzlich 60 Tage ab Ablieferung beziehungsweise ab Entdeckung eines verdeckten Mangels. Zwingende gesetzliche Fristen werden durch diese AGB nicht verkürzt.

8.3 Bei einem von der Lötscher Tortechnik AG zu vertretenden Mangel besteht zunächst Anspruch auf Nachbesserung. Der Lötscher Tortechnik AG ist hierfür eine angemessene Frist einzuräumen. Das zwingende gesetzliche Nachbesserungsrecht bei Baumängeln bleibt uneingeschränkt vorbehalten.

8.4 Die Gewährleistung umfasst nachweisbare Material-, Herstellungs-, Konstruktions- und Montagefehler, die bereits bei der Ablieferung vorhanden waren oder deren Ursache in der von der Lötscher Tortechnik AG erbrachten Leistung liegt.

8.5 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig:

  • normale Abnutzung und Verschleissteile;
  • Batterien, Leuchtmittel, Sicherungen und vergleichbare Verbrauchsteile;
  • Schäden durch unsachgemässe Bedienung oder übermässige Beanspruchung;
  • Anfahr-, Gewalt-, Wasser-, Frost-, Feuer-, Blitz-, Überspannungs- oder Elementarschäden;
  • Schäden durch Bauarbeiten oder Eingriffe Dritter;
  • Störungen infolge mangelhafter bauseitiger Installationen;
  • fehlende oder nicht fachgerecht ausgeführte Wartung;
  • Veränderungen der Nutzung oder der Umgebungsbedingungen;
  • optische Farbabweichungen bei Ersatzteilen oder nachträglichen Ergänzungen.

8.6 Gesetzliche Verjährungsfristen, insbesondere die fünfjährige Frist für Mängel an unbeweglichen Werken beziehungsweise bestimmungsgemäss integrierten Sachen, bleiben vorbehalten.

8.7 Zusätzliche Herstellergarantien gelten ausschliesslich nach den Bedingungen des jeweiligen Herstellers.

9. Handsender und Zubehör

9.1 Handsender und anderes mobiles Zubehör sind Gebrauchsgegenstände. Technische Defekte werden im Rahmen der anwendbaren gesetzlichen oder ausdrücklich zugesicherten Gewährleistung beurteilt.

9.2 Nicht von der Gewährleistung erfasst sind insbesondere Schäden infolge Sturz, Schlag, Feuchtigkeit, Waschgang, ausgelaufener Batterien, unsachgemässer Öffnung, Verlust oder sonstiger äusserer Einwirkung.

9.3 Batterien gelten als Verbrauchsmaterial und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen, soweit kein nachweisbarer ursprünglicher Produktfehler vorliegt.

10. Wartung und Betreiberpflichten

10.1 Der Besteller beziehungsweise Betreiber ist für den sicheren Betrieb sowie die regelmässige Wartung und Kontrolle der Anlage verantwortlich.

10.2 Die Wartung ist gemäss den gesetzlichen Vorgaben, den anwendbaren Normen, den Herstellerangaben und der Beanspruchung der Anlage durchführen zu lassen.

10.3 Werden sicherheitsrelevante Mängel festgestellt, kann die Lötscher Tortechnik AG die Anlage ganz oder teilweise ausser Betrieb setzen oder eine sofortige Nutzungseinschränkung empfehlen. Der Betreiber trägt die Verantwortung, wenn er die Anlage entgegen einer entsprechenden Anweisung weiterbetreibt.

10.4 Für Wartungs- und Servicemandate gelten ergänzend die Bedingungen des jeweiligen Servicevertrags.

11. Pikett- und Störungseinsätze

11.1 Pikett- und Störungseinsätze können schriftlich, telefonisch oder über das Kontaktformular bestellt werden. Die Bestellung gilt als kostenpflichtiger Auftrag.

11.2 Die Verrechnung erfolgt nach den zum Zeitpunkt des Einsatzes gültigen Ansätzen und Einsatzpauschalen. Zusätzlich können Fahrzeit, Arbeitszeit, Material, Zuschläge für Einsätze ausserhalb der regulären Arbeitszeiten sowie Leistungen von Drittunternehmen verrechnet werden.

11.3 Ein Piketteinsatz beinhaltet die schnellstmögliche Störungsbehebung oder Sicherung der Anlage. Eine sofortige und definitive Reparatur kann insbesondere bei fehlenden Ersatzteilen oder umfangreichen Schäden nicht garantiert werden.

11.4 Erweist sich die Ursache der Störung als nicht von der Lötscher Tortechnik AG zu vertretender Garantiefall, wird der Einsatz dem Besteller verrechnet.

12. Zahlungsbedingungen

12.1 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind Rechnungen innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

12.2 Für Brandschutztore gelten, sofern nicht anders vereinbart, folgende Zahlungsbedingungen:

  • 60 % bei Auftragserteilung beziehungsweise vor Produktions- oder Montagebeginn;
  • 30 % nach erfolgter Montage;
  • 10 % nach Inbetriebnahme beziehungsweise mit der Schlussrechnung.

12.3 Teilrechnungen dürfen entsprechend dem Leistungsfortschritt gestellt werden.

12.4 Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Besteller ohne weitere Mahnung in Verzug. Die Lötscher Tortechnik AG ist berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins sowie angemessene Mahn- und Inkassokosten zu verlangen.

12.5 Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers kann die Lötscher Tortechnik AG weitere Leistungen bis zur Begleichung der offenen Forderungen oder Leistung einer angemessenen Sicherheit einstellen.

13. Abzüge und Verrechnung

13.1 Abzüge für Reklame, Versicherung, Bauwasser, Baustrom, Bauschäden, Reinigung, allgemeine Baustellenkosten oder vergleichbare Positionen werden nur anerkannt, wenn sie vorgängig ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.

13.2 Eine Verrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese von der Lötscher Tortechnik AG anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben vorbehalten.

14. Haftung

14.1 Die Lötscher Tortechnik AG haftet für direkte Schäden, die durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Pflichtverletzung verursacht wurden.

14.2 Bei leichter Fahrlässigkeit wird die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, auf vorhersehbare und unmittelbare Schäden beschränkt.

14.3 Die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Nutzungsausfall, Mietausfall oder Ansprüche Dritter, wird soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.

14.4 Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Personenschäden, bei zwingender gesetzlicher Haftung sowie bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.

14.5 Jede Vertragspartei trägt die Verantwortung für ihr eigenes Personal sowie für die von ihr beigezogenen Hilfspersonen und Drittunternehmen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

14.6 Die Lötscher Tortechnik AG haftet nicht für Schäden, die auf unrichtige oder unvollständige Angaben des Bestellers, mangelhafte Vorleistungen, bauseitige Installationen, Eingriffe Dritter oder eine nicht bestimmungsgemässe Nutzung zurückzuführen sind.

15. Eigentumsvorbehalt

15.1 Gelieferte, noch nicht fest mit einem Grundstück oder Bauwerk verbundene Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Lötscher Tortechnik AG.

15.2 Der Besteller ermächtigt die Lötscher Tortechnik AG, einen Eigentumsvorbehalt gemäss Art. 715 ZGB am gesetzlich vorgesehenen Ort eintragen zu lassen, und verpflichtet sich, die hierfür erforderlichen Erklärungen abzugeben.

15.3 Soweit gelieferte Gegenstände durch Einbau Bestandteil eines Grundstücks oder Bauwerks werden und ein Eigentumsvorbehalt rechtlich nicht mehr möglich ist, bleiben die Zahlungsansprüche der Lötscher Tortechnik AG uneingeschränkt bestehen.

16. Gültigkeit von Offerten

16.1 Offerten sind während drei Monaten ab Ausstellungsdatum gültig, sofern in der Offerte keine andere Gültigkeitsdauer angegeben ist.

16.2 Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist die Lötscher Tortechnik AG berechtigt, Preise, Lieferbedingungen und Termine neu festzulegen.

17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

17.1 Sämtliche Vertragsverhältnisse mit der Lötscher Tortechnik AG unterstehen ausschliesslich Schweizer Recht.

17.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Allschwil im Kanton Basel-Landschaft.

17.3 Zwingende gesetzliche Gerichtsstände, insbesondere bei Verträgen mit Konsumentinnen und Konsumenten, bleiben vorbehalten.

18. Schlussbestimmungen

18.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die anwendbaren gesetzlichen Regelungen.

18.2 Die Lötscher Tortechnik AG kann diese AGB für zukünftige Vertragsabschlüsse anpassen. Massgebend ist jeweils die bei Vertragsabschluss gültige Fassung.